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Trauen Sie sich und erkennen Sie den Vorteil. Bei uns finden Sie unabhängige Finanzmakler,
die persönlich für Sie da sind, wenn es darauf ankommt. Wir werden Sie nicht im Stich lassen,
während andere Sie beim Schadensfall oder bei Vertragsfragen im Internetdschungel hängen lassen!!!

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Ordentliche Kündigung

Die normale Kündigungsfrist für eine Vertrags-Kündigung lautet einen Monat zum Vertragsende. Für die meisten Verträge gilt: bis zum 30.11. kann die KFZ-Versicherung gekündigt werden, um zum 01.01. des Folgejahres eine günstigere KFZ-Versicherung abzuschließen. Ausnahmen sind allerdings Versicherungsverträge, deren Versicherungsende nicht das Jahresende sind. Hier muss die Monatsfrist beachtet werden. Am Besten finden Sie das Kündigungsdatum oder Vertragsende auf dem Ursprungsversicherungsschein Ihrer aktuellen Versicherungspolice. Wichtig dabei ist, dass die Kündigung spätestens einen Monat vor Beendigung beim Versicherer per Fax oder Post vorliegt. Das ein KFZ-Versicherungs-Wechsel bares Geld sparen kann, ist seit Jahren kein Geheimnis mehr. Bei einem Tarif-Vergleich hier bei unserem „Vergleichsformular“ lässt sich bis zu 50% der alten Versicherungsprämie einsparen. Testen Sie uns und wir übernehmen auf Wunsch für Sie kostenfrei alle Kündigungs-Modalitäten im Anschluss !!!


Sonderkündigungsrecht

Ein Sonderkündigungsrecht gilt bei:
  • Fahrzeugwechsel
Verkaufen Sie Ihr Auto, können Sie Ihre Kfz-Versicherung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen. Bereits geleistete Prämienzahlungen für den Zeitraum nach dem Wegfall des Risikos (hier: der Verkauf des Kfz) werden dann anteilig erstattet.
  • Beitragserhöhung / Leistungsminderung
Bei einer Beitragserhöhung ohne gleichzeitig erweiterten Leistungsumfang bzw. einer Leistungsminderung ohne entsprechende Beitragsanpassung besteht für den Versicherten das Recht der außerordentlichen Kündigung. Die zu beachtende Frist bei der Kfz-Haftpflichtversicherung lautet grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Erhöhungsbescheides.
  • Schadensfall
im Schadensfall besteht für den Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist die Möglichkeit zur Kündigung der Versicherung. Die Frist beginnt mit Erhalt einer Mitteilung des Versicherers über die abschließende Regulierung des Schadens. Bei einer Kündigung sollte beachtet werden, dass der Beitrag auch nach Kündigung des Vertrages noch bis zum Ablauf des Versicherungsjahres (welches nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss ) zu leisten ist. Das gleiche Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht auch für den Versicherungsgeber. Er kann ebenfalls nach der Regulierung des Schadens den Versicherungsvertrag einseitig kündigen.