Wechseloption
Ordentliche Kündigung
Die normale Kündigungsfrist für eine Vertrags-Kündigung lautet einen Monat zum Vertragsende. Für die meisten Verträge gilt: bis zum 30.11. kann die KFZ-Versicherung gekündigt werden, um zum 01.01. des Folgejahres eine günstigere KFZ-Versicherung abzuschließen. Ausnahmen sind allerdings Versicherungsverträge, deren Versicherungsende nicht das Jahresende sind. Hier muss die Monatsfrist beachtet werden. Am Besten finden Sie das Kündigungsdatum oder Vertragsende auf dem Ursprungsversicherungsschein Ihrer aktuellen Versicherungspolice. Wichtig dabei ist, dass die Kündigung spätestens einen Monat vor Beendigung beim Versicherer per Fax oder Post vorliegt. Das ein KFZ-Versicherungs-Wechsel bares Geld sparen kann, ist seit Jahren kein Geheimnis mehr. Bei einem Tarif-Vergleich hier bei unserem „Vergleichsformular“ lässt sich bis zu 50% der alten Versicherungsprämie einsparen. Testen Sie uns und wir übernehmen auf Wunsch für Sie kostenfrei alle Kündigungs-Modalitäten im Anschluss !!!Sonderkündigungsrecht
Ein Sonderkündigungsrecht gilt bei:- Fahrzeugwechsel
Verkaufen Sie Ihr Auto, können Sie Ihre Kfz-Versicherung vor Ablauf
der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen. Bereits geleistete
Prämienzahlungen für den Zeitraum nach dem Wegfall des Risikos
(hier: der Verkauf des Kfz) werden dann anteilig erstattet.
- Beitragserhöhung / Leistungsminderung
Bei einer Beitragserhöhung ohne gleichzeitig erweiterten
Leistungsumfang bzw. einer Leistungsminderung ohne entsprechende
Beitragsanpassung besteht für den Versicherten das Recht der
außerordentlichen Kündigung. Die zu beachtende Frist bei der
Kfz-Haftpflichtversicherung lautet grundsätzlich innerhalb eines
Monats nach Eingang des Erhöhungsbescheides.
- Schadensfall
im Schadensfall besteht für den Versicherungsnehmer innerhalb einer
Frist die Möglichkeit zur Kündigung der Versicherung. Die Frist
beginnt mit Erhalt einer Mitteilung des Versicherers über die
abschließende Regulierung des Schadens. Bei einer Kündigung sollte
beachtet werden, dass der Beitrag auch nach Kündigung des Vertrages
noch bis zum Ablauf des Versicherungsjahres (welches nicht unbedingt
mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss ) zu leisten ist. Das
gleiche Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht auch für den Versicherungsgeber. Er kann ebenfalls nach der Regulierung des
Schadens den Versicherungsvertrag einseitig kündigen.


